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Polizeichor Hannover — Satzung
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I n h a l t

 
     
 

Abschnitt I:     Name, Sitz und Zweck
§    1 Name, Sitz
§    2 Zweck
§    3 Gemeinnützigkeit

Abschnitt II:   Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§    4 Arten
§    5 Erwerb
§    6 Umwandlung
§    7 Beendigung
§    8 Rechte
§    9 Pflichten
§   10 Maßnahmen gegen Mitglieder

Abschnitt III:  Finanzen
§  11 Beiträge

Abschnitt IV:  Organe, Ausschüsse, Verwaltung und Funktionen
§  12 Organe
§  13 Mitgliederversammlung, Aufgaben
§  14 Vorstand, Aufgaben
§  15 Geschäftsführender Vorstand
§  16 Erweiterter Vorstand
§  17 Kassenprüfer
§  18 Chorleiter
§  19 Musikausschuss
§  20 Sonstige Ausschüsse
§  21 Geschäftsordnung
§  22 Geschäftsjahr

Abschnitt V:   Ehrungen, Abzeichen, Schirmherrschaft
§  23 Chorabzeichen
§  24 Ehrungen
§  25 Schirmherrschaft

Abschnitt VI:  Schlussvorschriften, Satzung, Auflösung
§  26 Auslegung
§  27 Satzungsänderung
§  28 Auflösung des PCH

§  29 Satzung, Beschlussfassung, Inkrafttreten
 
     
 

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1   Name, Sitz
(1) Der am 23. September 1971 von Angehörigen der hannoverschen Polizei gegründete Männerchor führt den Namen „Polizeichor Hannover“ (PCH) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der PCH versteht sich als Nachfolgeorganisation der „Liedertafel beim Polizeipräsidium Hannover vom 01.10.1917“.

(3) Sitz des PCH ist Hannover.

(4) Der PCH ist Mitglied im „Sängerbund der Deutschen Polizei e.V.“ (SBdDP) und im „Sängerbund Nordwestdeutschland e.V.“ (SBNWD) im „Deutschen Sängerbund e.V.“ (DSB).

Anmerkung zu § 1 Abs. 4

§ 2   Zweck
(1) Zweck des PCH ist die Pflege und Förderung des Chorgesanges, Richtlinie ist das Kulturprogramm des DSB.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Durchführung regelmäßiger Chorproben und erforderlichenfalls Sonderproben,
b) Durchführung von Konzerten und Konzertreisen im In- und Ausland, die auch der Förderung der Völkerverständigung dienen,
c) musikalische Mitwirkung bei Feiern und Veranstaltungen verschiedenster Art.
Dabei stellt sich der PCH auch in den Dienst der Öffentlichkeit und trägt zur Verbundenheit zwischen Bürgern und Polizei bei.

§ 3   Gemeinnützigkeit
(1) Der PCH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der PCH ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Mittel des PCH dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des PCH.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des PCH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszweckes werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln, eventuellen Umlagen und Überschüssen geselliger Veranstaltungen, die nur von untergeordneter Bedeutung sind, aufgebracht.

 
 

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

§ 4   Arten
Der PCH setzt sich aus aktiven, fördernden, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen.
a) Aktive Mitglieder sind die Sänger des Chores. Sie gestalten die musikalische Arbeit des PCH.
b) Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die die Bestrebungen des Chores unterstützen, ohne selbst im PCH zu singen.
c) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die durch ihre besondere musikalische Qualifikation die Bestrebungen des PCH unterstützen.
d) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße besonders um die Belange des PCH verdient gemacht haben.

§ 5   Erwerb
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft (außer der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen.

(2) Aktives Mitglied kann jeder stimmbegabte, männliche, im aktiven Dienst oder im Ruhestand befindliche Angehörige der Polizei, des sonstigen öffentlichen Dienstes oder anderer Berufe werden, wobei die Mehrzahl der aktiven Mitglieder Angehörige der Polizei sein müssen.
Die Eignung wird durch den Chorleiter festgestellt.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem Chorleiter.

(3) Über die Aufnahme in den PCH als förderndes Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4) Die Entscheidung über eine außerordentliche Mitgliedschaft trifft der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem Chorleiter.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.

§ 6   Umwandlung
(1) Aus Altersgründen kann die aktive Mitgliedschaft in eine fördernde umgewandelt werden. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstandes im Einvernehmen mit dem Chorleiter.
Eine Berufung zur Mitgliederversammlung ist zulässig.

(2) Auf eigenen Antrag ist eine Umwandlung jederzeit zulässig.

§ 7   Beendigung
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem PCH ist möglich, wenn das Mitglied:
-  gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder Beschlüsse des PCH verstoßen hat,
-  das Ansehen oder die Belange des PCH durch sein Verhalten verletzt hat und dieses Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt,
-  mit einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zahlt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zu. Sie muss schriftlich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses beim geschäftsführenden Vorstandes eingegangen sein.
Die Entscheidung über die Berufung trifft die Mitgliederversammlung, die innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Berufungsschreibens zu beschließen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen; die Teilnahme an der entscheidenden Mitgliederversammlung bleibt davon unberührt.
c)  durch Tod. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft sofort.

(2)  Ausgetretene oder ausgeschlossene Personen sowie die Hinterbliebenen im Todesfall eines Mitgliedes haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

(3)  Vom Chor gestelltes Material bleibt Eigentum des Chores und ist in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

§ 8   Rechte
(1)  Alle Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen des PCH zu nutzen. Sie können an allen Veranstaltungen des PCH teilnehmen, soweit dies nicht durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Bestimmungen dieser Satzung eingeschränkt wird.

(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Sängervereinigung ist im Rahmen der bestehenden Bestimmungen statthaft, wenn die Belange des PCH gewahrt bleiben.

(3) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der außerordentlichen, haben in der Mitgliederversammlung Sitz-, Stimm- und Rederecht, soweit diese Rechte nicht durch andere Bestimmungen dieser Satzung eingeschränkt sind.

§ 9   Pflichten
(1) Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des PCH zu unterstützen.

(3) Alle Veranstaltungen und Unternehmungen sind nach besten Kräften zu unterstützen; hierzu gehört für die aktiven Mitglieder insbesondere die regelmäßige Teilnahme an Chorproben und Auftritten. Den Anordnungen des Chorleiters in dessen Funktion sowie den Beschlüssen des Vorstandes ist nachzukommen.

(4) Vorbehaltlich der Regelung in §11 Abs. 3 ist jedes Mitglied verpflichtet, Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 10   Maßnahmen gegen Mitglieder
(1) Gegen Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können im Vorfeld eines Ausschlussverfahrens durch Beschluss des erweiterten Vorstandes geeignete Maßnahmen getroffen werden, die dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Wer an den Chorproben nicht regelmäßig teilgenommen hat, kann vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem Chorleiter von der Mitwirkung an öffentlichen Auftritten ausgeschlossen werden.

(3) Betroffene Mitglieder können der nächsten Mitgliederversammlung eine schriftliche Beschwerde vorlegen, über die die Mitgliederversammlung endgültig beschließt.

 
   
 

III. Finanzen

§ 11   Beiträge
(1) Zur Durchführung der Vereinszwecke erhebt der PCH Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind mindestens vierteljährlich im voraus zu entrichten.

(2) Die Beitragspflicht erlischt mit dem Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt davon unberührt.

(3) Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Die Mitgliederversammlung kann aus besonderen Anlässen außerordentliche Beiträge beschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann über die Einführung und Höhe einer Aufnahmegebühr beschließen.

 
   
 

IV. Organe, Ausschüsse, Verwaltung und Funktionen

§ 12   Organe
Organe des PCH sind:
 -  die Mitgliederversammlung
 -  der geschäftsführende Vorstand
 -  der erweiterte Vorstand

§ 13   Mitgliederversammlung, Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des PCH. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr, und zwar im 1. Quartal, durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des erweiterten Vorstandes unter Angabe der Grün-de einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat vier Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Vertretung eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eröffnet.
Danach wird eine Versammlungsleitung, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt, diese wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Versammlungsleitung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Entgegennahme des musikalischen Bericht des Chorleiters
e) Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
f) Wahl eines Kassenprüfers
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, etwaiger außerordentlicher Beiträge bzw. einer Aufnahmegebühr
h) Entscheidung über die Berufungen gem. §§6 und 7 sowie der Beschwerden gem. §10 dieser Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Hat in einem Wahlverfahren kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Personen der Versammlungsleitung und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben

(7) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie haben zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand vorzuliegen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Anträge, die im Laufe der Versammlung gestellt werden („Initiativanträge“), bedürfen für ihre Behandlung der Mehrheitsunterstützung von einem Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 14   Vorstand, Aufgaben
(1) Der Vorstand des PCH gliedert sich in
a)  den geschäftsführenden Vorstand
b)  den erweiterten Vorstand

(2) Die Aufgaben und Kompetenzabgrenzungen des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die nicht Satzungsbestandteil ist.

(3) Der Vorstand wird entweder durch geheime Abstimmung oder durch Zuruf jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, dabei
a)  in geraden Jahren der       -  1. Vorsitzende
                                           -  1. Geschäftsführer und
                                           -  2. Schatzmeister
b)  in ungeraden Jahren der    -  2. Vorsitzende
                                           -  2. Geschäftsführer und
                                           -  1. Schatzmeister

§ 15   Geschäftsführender Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende, der den PCH im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt
b) der 2. Vorsitzende als ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden
c) der 1. Geschäftsführer
d) der 1. Schatzmeister

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.  Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 16   Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem 2. Geschäftsführer
c) dem 2. Schatzmeister
d) dem Beauftragten für musikalische Zusammenarbeit
e) je einem Vertreter der vier Stimmgruppen (Stimmführer)
f) dem Inventarverwalter
g) dem Notenwart
h) dem Vertreter der fördernden Mitglieder
i) dem Chronisten
k) zwei Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

Die unter Buchstaben b) bis k) genannten Funktionen können zeitweise
unbesetzt sein.

§ 17   Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren im jährlichen Wechsel je einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Beide Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet, die Kassen mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
Die Prüfung erstreckt sich auf die rechnerisch und sachlich richtige Führung der Geschäftsbücher, der Kasse und des Vermögensbestandes.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 18   Chorleiter
Der Chorleiter wird vom erweiterten Vorstand berufen. Seine Tätigkeit wird in einem Chorleitervertrag geregelt.

§ 19   Musikausschuss
(1) Der Musikausschuss besteht aus dem Beauftragten für die musikalische Zusammenarbeit sowie den vier Stimmführern.

(2) Der Musikausschuss ist in allen den musikalischen Bereich betreffenden Fragen Bindeglied zwischen dem Chorleiter und dem Chor und umgekehrt. Er wirkt bei der Auswahl des Liedgutes mit und macht diesbezügliche Vorschläge.

§ 20   Sonstige Ausschüsse
Bei Bedarf können die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende oder der erweiterte Vorstand Ausschüsse einsetzen.

§ 21   Geschäftsordnung
Zur Abgrenzung der Kompetenzen der einzelnen Aufgabengebiete gibt sich der erweiterte Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 22   Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 
   
 

V. Ehrungen, Abzeichen, Schirmherrschaft

§ 23   Chorabzeichen
(1) Das Chorabzeichen besteht aus dem Stadtwappen Hannover auf rotem Grund im stilisierten Polizeistern sowie der Umschrift „Polizeichor Hannover“.
Für die Chorkleidung ist eine Abweichung von der Grundfarbe zulässig.

(2) Eine dem Chorabzeichen entsprechende Nadel wird jedem aktiven Mitglied anlässlich der Aufnahme in den PCH ausgehändigt.

§ 24   Ehrungen
(1) Aktiven Mitgliedern wird eine Ehrennadel verliehen
a)  in Silber nach 15 Jahren
b)  in Gold nach 25 Jahren.
Ausnahmsweise ist die Verleihung der Ehrennadel möglich, wenn der zu Ehrende sich um den PCH in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht hat.

(2) Als sonstige Ehrenzeichen kann ein Wimpel, ein Ehrenbecher, Ehrenteller oder eine andere Ehrengabe verliehen werden.

(3) Über die Verleihung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 25   Schirmherrschaft
(1) Die Schirmherrschaft über den PCH kann einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens angetragen werden, die bereit ist, die Ziele des PCH zu fördern.

(2) Ein entsprechender Antrag ist vom geschäftsführenden Vorstand an die Mitgliederversammlung zu richten.

 
   
 

VI. Schlussvorschriften, Satzung und Auflösung

§ 26   Auslegung
(1) Sollte in nicht vorhergesehenen Fällen diese Satzung verschieden ausgelegt werden, so steht einer Zweidrittelmehrheit des erweiterten Vorstandes das Recht der Auslegung zu.

(2) Die endgültige Entscheidung trifft die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 27   Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 28   Auflösung des PCH
(1)  Die Auflösung des PCH ist nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich. 
Der Beschluss erfordert mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des PCH sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Weißen Ring e.V., Mainz, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 29   Satzung, Beschlussfassung, Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt aufgrund der Beschlussfassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. November 1988 sofort in Kraft.

Hannover, den 30. November 1988

Der geschäftsführende Vorstand

gez. Siegfried Riel               gez. Wilhelm Lammers
gez. Johann Arens              gez. Hans Vogel

Die vorstehende Satzung ist am 10. Mai 1989 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 5749 eingetragen worden.

Die Satzung (§16-d und §19) wurde am 21.02.2000 durch Mitgliederbeschluss geändert, die Änderungen wurden mit gleichem Datum beim Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.

Anmerkung zu § 1 Abs. 4:
Der Sängerbund Nordwestdeutschland (heutiger Name: Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V.) gehört dem Deutschen Sängerbund (heutiger Name: Deutscher Chorverband e.V.) seit dem 01.01.2018 nicht mehr an. Die Satzung wird bei Gelegenheit angepasst.


 
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